Satzung
Satzung
Förderverein des SV Hondingen 1974 e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein des SV Hondingen 1974 e. V.“
– im Folgenden "Verein" genannt –.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hondingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Freiburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle zielgerichtete Förderung des Sportvereins
Hondingen e. V..
2. Diese Zielsetzung wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstel-
lungen verwirklicht:
Ideelle und finanzielle Unterstützung zur Durchführung des Sport-, Spiel- und
Übungsbetriebs für alle sportbezogenen Bereiche einschließlich des Freizeit- und
Breitensports.
Unterstützung zur Durchführung/Beteiligung von/an Projekten/ Einzelmaßnahmen im
Sportbereich.
Finanzielle Förderung von Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und Unterstützung
von geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen, auch für die Teilnahme an
Lehrgängen.
Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke
zugunsten der begünstigten Körperschaft/des Vereins sowie
durch geeignete Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck
dienen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er wird als Förderverein
tätig, der seine Mittel im Sinne des § 58 Nr. 1 AO ausschließlich zur Förderung steuerbe-
günstigter Zwecke des Vereins Sportverein Hondingen e. V. verwendet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt grundsätzlich
ehrenamtlich.
 
 
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden,
die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen/Mitgliederversammlungen
des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und
der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimm-
recht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Durch die Aufnahme in den Verein werden die Satzung
und ergänzende Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane für neue Mitglieder bindend.
Zur Erfüllung der Vereinszwecke können unter Beachtung des BDSG die personenbezogenen
Daten von Mitgliedern gespeichert, übermittelt und verändert werden. Jedes Mitglied hat hierzu
die im BDSG vorgesehenen Rechte, insbesondere auf Auskunft über die in seiner Person
gespeicherten Daten.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschlie-
ßend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in mitzuteilen,
ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Ausschluss aus dem Verein, Tod
des Mitglieds oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen sowie der Auflösung
des Vereins.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des
Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Für die bestehenden Zahlungsverpflich-
tungen von Mitgliedern, auch zur Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, etwaiger
Aufnahmegebühren/Umlagen und deren Fälligkeit sowie die verbindliche Teilnahme am
Lastschriftverfahren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitglieder-
versammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende
Aufgaben auch zur Beschlussfassung:
den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und zu beraten,
 
 
Entgegennahme des Kassenprüferberichts und Aussprache hierzu,
die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Fusion/Auflösung des Vereins
zu bestimmen,
Beschlussfassung über die Beitragsordnung sowie deren Änderungen,
über Anträge zu entscheiden, die durch den Vorstand und/oder von der Mitgliederver-
sammlung eingereicht werden.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des
Geschäftsjahrs, einzuberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage/einen Monat vorher schriftlich
in Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung
durch öffentliche Bekanntmachung im Vereinsheim des Sportvereins Hondingen 1974 e.V.
oder an die dem Verein zuletzt bekanntgegebenen Mitgliedsadressen.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung setzt der Vorstand durch
Beschluss fest. Sie sollte insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstands,
Kassenprüfer-Bericht,
Entlastung des Vorstands,
Wahl des Vorstands und Kassenprüfer/-innen, sofern dies ansteht,
Satzungsänderungen/Neufassung der Satzung,
Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge und weitere Punkte, die Gegenstand der
Tagesordnung sind.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitglieder-
versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens
einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich dies unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitglieder-
versammlung gilt § 9 entsprechend.
6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/-innen leitet die
Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversamm-
lung eine/n besonderen Versammlungsleiter/-in bestimmen. Ist keines dieser Vorstandsmit-
glieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einem
Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtig-
ten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von
jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes natürliche Mitglied hat mit Vollendung
 
 
des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der teilnehmenden stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder, soweit nichts anderes nach Satzung vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag
als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim
durchzuführen, wenn dies mit einer Mehrheit von 25 % der an der Beschlussfassung
teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. Abstimmungen
erfolgen ansonsten durch Handzeichen/Handheben und werden in offener Abstimmung
durchgeführt.
5. Für Satzungsänderungen, zur Zweckänderung und für Beschlüsse zur Auflösung des
Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
6. Beabsichtigte Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern zuvor mit der
Tagesordnung schriftlich mitgeteilt.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
ein/eine 1. Vorsitzender/e,
ein/eine stellvertretender/e Vorsitzender/e,
ein/eine Kassier/Kassiererin.
2. Sie werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 3 Jahren
gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach
Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
3. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende,
der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/-in.
Der 1. Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt,
ansonsten vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gerichtlich und außerge-
richtlich gemeinsam.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind bis zu zwei Kassenprüfer zu wählen, die Amtszeit
entspricht der des Vorstandes, Wiederwahl ist zulässig. Diese dürfen weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und keine Beschäftigten des Vereins sein.
Der/die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den
Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht
auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben den
Vorstand und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten
und können bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands empfehlen.
 
 
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Einberufung einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, mit der die
Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens drei Wochen vor dem Termin zu
erfolgen, wobei jedem Mitglied mit der schriftlichen Einladung unter Beifügung der Tagesordnung
ausdrücklich auch die wesentlichen Gründe für den Antrag auf Auflösung schriftlich zur Verfügung
gestellt werden müssen. Die Auflösung des Vereins ist entsprechend § 9 Ziffer 5 zulässig, wenn
mindestens dabei die Hälfte aller Mitglieder insgesamt anwesend sind.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den in § 2 Nr. 1 der Satzung genannten Sportverein Hondingen e. V., der es unmittel-
bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die zum Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindlichen beiden vertretungs-
berechtigten Vorstandsmitglieder, der erste und stellvertretende Vorsitzende, gemeinschaftlich
handelnd, bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 16.11.2023 beschlos-
sen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Gründungsmitglieder des Vereins unterzeichneten diese Satzung wie folgt
Gründungsmitglieder:
1. Manfred Bäurer
2. Roland Zülke
3. Michael Gehringer
4. Andreas Müllek
5. Bernd Martin
6. Keven Harnest
7. Oliver Gilly
8. Uwe Speicher
9. Klaus Meilhammer
10. Fabian Martin
11. Tobias Zolg
12. Claudia Sauter
13. Wolfgang Sauter
14. Johannes Scherer
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Wieländer
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